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Freistellungsauftrag auch für das Girokonto
Mit Ende des ersten Quartals 2009 wurden zahlreiche Bürger überraschend zur Kasse gebeten. Die Abgeltungsteuer schlug auf dem Girokonto zu Buche. Abgeführt wurden Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% auf die gebuchten Habenzinsen sowie 5,5% Solidaritätszuschlag auf die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer.
Dieses Szenario trat ein, sofern kein Freistellungsauftrag bei der kontoführenden Bank vorlag. Dieser war bislang auch entbehrlich, sofern die “Hausbank“ eben nur das – mit geringen Zinssätzen für Guthaben – versehene Girokonto führte, das in erster Linie naturgemäß für den Zahlungsverkehr fungiert.
Neu war und ist, dass die Besonderheit, Girokonten mit einer Guthabenverzinsung von bis zu 1% p.a. von dem Verfahren auszunehmen, mit Beginn des Jahres 2009 entfallen ist. Grund ist die einschlägige Änderung des Jahressteuergesetzes 2009 (Art. 1 Nr. 26) vom 19.12.2008 (BGBl. I 2794), verbunden mit der Streichung des zuvor in § 43 Abs. 1 Nr. 1 EStG befindlichen Ausnahmetatbestandes für Girokonten.
Insofern macht es nunmehr auch Sinn, das Girokonto in die private Steuerplanung hinsichtlich des zu verteilenden zur Verfügung stehenden Freistellungsbetrages von der Kapitalertragsteuer bzw. Zinsabschlagsteuer einzubeziehen. Dass es sich hierbei regelmäßig nicht um größere Beträge handeln dürfte, die der Einflusssphäre des Finanzamtes entzogen werden können, tut keinen Abbruch. Höhere Guthaben auch zur täglichen Disposition werden idealerweise ohnehin auf renditestärkeren Geldmarktfonds unterhalten, die nur oftmals eben nicht bei der Hausbank, sondern bei unabhängigen Finanzdienstleistern angeboten werden.
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